Die Entscheidung des Monats

In vielen Berufen gehören Telefonate und Kundengespräche zur Tagesordnung. Doch auch im Alltag wird telefoniert und an Gesprächen teilgenommen. Stellen nun berufliche Telefonate und Gespräche besondere Anforderungen an das Hörvermögen? Diese Frage beschäftigte das Sozialgericht ...

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Lange Zeit wurden potenzielle Anbieter von offenem WLAN von der unsicheren Rechtslage und den erheblichen Haftungsrisiken abgeschreckt. Dazu hatte auch ein Urteil des Europäischen Gerichthofes (EuGH) beigetragen, wonach ein WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter nicht auf Schadensersatz haftet ...

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Die Leitung des Betriebes durch den Meister schützt die Verbraucher vor nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten – besonders in den Gesundheitshandwerken, bei denen die Gesundheit des Kunden unmittelbar betroffen ist. Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig macht, ...

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Während die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen des Hörakustik-Unternehmens bereits zur Wahrung des Hausrechts installiert werden kann (nur Hinweis erforderlich), stellt sich dies im nicht öffentlichen Bereich des Unternehmens als weitaus schwieriger dar. Eine Möglichkeit besteht darin, ...

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Nicht bei mir, dachte sich ein Hilfsmittelerbringer und warb bei seinen Kunden mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung. „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“, lautete seine Werbebotschaft.

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Wer im Internet Fotos einstellt, sollte vorher genau die daran bestehenden Bildrechte prüfen. Dabei kann bereits das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn auf der verlinkten Seite unberechtigterweise Fotos verwendet werden.

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Keine Betriebsstätte im Gesundheitshandwerk ohne Meister – auch nicht in den Räumen einer Arztpraxis. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem beachtenswerten Urteil vom 16.06.2016 klar (I ZR 46/15 – Orthopädie­techniker). Denn: eine nicht qualifizierte Ausübung von Gesundheitshandwerken kann weitreichende Folgen haben. Daher sei grundsätzlich für jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz zu verlangen.

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Wer im Internet Gleitsichtbrillen in Optikerqualität bewirbt und vertreibt, begeht eine Irreführung, wenn dabei allein auf Angaben im Brillenpass zurückgegriffen wird. Das hat der Bun­desgerichtshof jüngst entschieden (BGH, Urteil vom 03.11.2016; I ZR 227/14 – Optiker-Qualität). Denn er erweckt den Eindruck, dass er Leistungen erbringt, die nur ein im stationären Handel tätiger Optiker erbringen kann. Zudem muss der Onlineanbieter klare Warnhinweise geben, weil die Nutzung solcher Gleitsichtbrillen Gefahren im Straßenverkehr mit sich bringt.

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Die gute Nachricht zuerst: Waren in Schaufenstern − und nicht nur dort – müssen nicht mehr mit Preisschildern ausgestattet sein oder eine Preisbeschriftung aufweisen. Die Preisauszeichnung ist nun freiwillig. Der Hörakustiker kann frei entscheiden. Entscheidet er sich jedoch für eine Werbung mit dem Preis, liegt ein Angebot im Sinne des Wettbewerbsrechtes vor. Der Hörakustiker muss also einen Gesamtpreis nennen.

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„Das ist ein falscher Fuffziger!“ – so bezeichnet der Volksmund einen Blender, der eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft vorspiegelt. Entstanden ist die Redewendung vom falschen Fuffziger vor langer Zeit aus dem Gebrauch von gefälschten Fünfzigpfennigstücken. Auch im Handwerk gibt es falsche Fuffziger: Gewerbetreibende, die den Eindruck erwecken, ordentliche Handwerker zu sein, jedoch gar nicht die erforderliche Qualifikation besitzen. Diesem Unwesen macht das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einem aktuellen Urteil einen deutlichen Strich durch die Rechnung.

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