Foto: Fotolia/chombosan

Wer im Internet Fotos einstellt, sollte vorher genau die daran bestehenden Bildrechte prüfen. Dabei kann bereits das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn auf der verlinkten Seite unberechtigterweise Fotos verwendet werden. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg in einer Entscheidung vom Ende vergangenen Jahres festgestellt und dabei die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt (LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016 − 310 O 402/16 unter Rückgriff auf EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – Rechtssache C-160/15 − Playboy). 

Websites werden in der Regel mit Fotografien versehen, um sie ansprechender zu gestalten. Der Nutzer sollte wissen, dass im Internet eingestellte Fotos mithilfe besonderer Suchmaschinen jederzeit und ohne großen Aufwand vom Rechtsinhaber aufgefunden werden können. Bei unberechtigter Nutzung drohen kostenpflichtige Abmahnung sowie Schadensersatzforderungen, die den zumeist gutgläubigen Nutzer aus heiterem Himmel treffen. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Urheberrechtsverletzung gar nicht auf der eigenen Website begangen wurde, sondern auf einer fremden Website, welche nur aufgrund einer Verknüpfung mit der ursprünglichen Website aufgefunden wird (sogenannter Hyperlink). Die Entscheidung erläutert, unter welchen Umständen auch die Setzung eines Hyperlinks rechtswidrig ist.

 

Sachverhalt

Ein Fotograf fand sein Werk, eine Aufnahme von der Fassade des Bundesverwaltungsgerichtes, auf einer Website, ohne dass er hierfür eine Erlaubnis erteilt hätte. Diese verwendete das Foto allerdings in umgestalteter Weise: In den Himmel über dem Gerichtsgebäude waren ufoartige Flugobjekte eingefügt worden. Der Fotograf richtete seinen Eilantrag nicht gegen diese Ufo-Website, sondern er wandte sich gegen den Betreiber einer weiteren Website, der diese mit der Ufo-Website verlinkt hatte. Dieser Hyperlink war wie folgt gestaltet. In einem Text wurde das Bundesverwaltungsgericht erwähnt, „ein Gericht, das sich tatsächlich mit Ufo-Akten zu befassen hat“. Das Wort Ufo-Akten war markiert und mit einem Link unterlegt, der zu der Ufo-Website mit dem besagten Ufofoto führte.

Der Fotograf berief sich auf sein unstreitiges Urheberrecht und führte aus, dass er keine Erlaubnis zur Nutzung seines Werkes erteilt hatte. Durch die Nutzung seines (umgestalteten) Werkes auf der Ufo-Website werde dieses erstmals öffentlich zugänglich gemacht. Öffentliche Zugänglichmachung ist dabei ein Fachbegriff des Urheberrechtes und bedeutet, dass ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit zu jeder Zeit und von jedem Ort aus zugänglich ist. 

Das Landgericht entschied in einem Eilverfahren und untersagte dem Betreiber der verlinkenden Seite in einer einstweiligen Verfügung den Hyperlink zu setzen, wenn dadurch das Ufofoto erreicht werde. Infolge der Verlinkung werde das Werk öffentlich zugänglich gemacht. Der Betreiber der verlinkenden Website handele auch schuldhaft, da er wusste oder wissen musste, dass die Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass auch die Umwandlung des Fotos von dem Urheberrecht des Fotografen umfasst war. Es war deshalb für die rechtliche Beurteilung unerheblich, dass in das ursprüngliche Foto von der Fassade des Bundesverwaltungsgerichtes nachträglich ufoartige Gebilde eingefügt worden waren.

 

Rechtliche Würdigung

Das Landgericht konnte sich in seinem Beschluss auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2016 stützen. Dieser hatte in der Sache Playboy Kriterien dafür aufgestellt, wann das Setzen eines Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der EuGH hielt es für bedeutsam, (1) ob das Werk durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird, an welches der Urheber zunächst nicht gedacht hatte, (2) ob die Verlinkung Erwerbszwecken dient und (3), ob der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handelt. Der EuGH hatte damit seine vorhergehende Rechtsprechung zu Hyperlinks präzisiert. Diese war zum Teil dahingehend missverstanden worden, dass das Setzen von Hyperlinks grundsätzlich für zulässig gehalten wurde. Der EuGH stellte nun klar, dass dies nicht der Fall ist.

Das Landgericht wendete die vom EuGH entwickelten Kriterien in seiner ausführlichen Entscheidung geradezu akribisch auf den oben geschilderten Sachverhalt an und machte sie dadurch noch einmal besonders anschaulich.

Zunächst stellte das Landgericht fest, dass durch die Verlinkung auf die Ufo-Website der Zugriff eines neuen Publikums auf das Werk ermöglicht wurde, an welches der Fotograf ursprünglich nicht gedacht hatte. Diese Feststellung war im entschiedenen Fall besonders einfach, weil das Foto zuvor auf keiner einzigen Website eingestellt gewesen war. Da der Fotograf auch nie seine Erlaubnis zur öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes erteilt hatte, konnte er auch nicht an das nun angesprochene Publikum gedacht haben. Die vom EuGH weiterhin verlangte Gewinnerzielungsabsicht interpretierte das Landgericht sehr weit: Die Linksetzung muss nicht unmittelbar darauf abzielen, (höhere) Gewinne zu machen, etwa durch Klickhonorierungen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftrittes erfolgt, der insgesamt zumindest auch der Gewinnerzielung dient. Schließlich hatte das Landgericht den vom EuGH geforderten Vorsatz zu prüfen, das heißt ob der Setzer des Hyperlinks wusste oder hätte wissen müssen, dass er durch sein Handeln ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich macht. Hier nahm das Landgericht sogar eine Nachforschungspflicht des Linksetzers an. Dieser habe ausdrücklich erklärt, er sei „nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte hat…“. Die Unterlassung dieser Nachforschung wertete das Landgericht als Verschulden; der Linksetzer habe eine Urheberrechtsverletzung zumindest billigend in Kauf genommen.

 

Für die Praxis

Die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg ist eines der ersten Anwendungsbeispiele der neuen EuGH-Rechtsprechung und von erheblicher Bedeutung für die Rechtspraxis − auch im Hörakustikhandwerk. Da inzwischen fast jeder Betrieb eine Website betreibt, sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  • Die Verlinkung der eigenen Website mit fremden Websites durch Setzen von Hyperlinks ist stets mit dem Risiko einer Urheberrechtsverletzung verbunden − mit der möglichen Folge einer kostenpflichtigen Abmahnung und hohen Schadensersatzzahlungen. Zum einen lässt sich nie sicher ausschließen, dass die verlinkte Website ein neues Publikum des Werkes anspricht. Zum anderen dient die Website eines Hörakustikers stets der Gewinnerzielung im weitesten Sinne.
  • Deshalb sollte im Wege der Nachforschung Klarheit über die Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollte der Betreiber der fremden Website vor der geplanten Verlinkung angeschrieben und um Mitteilung gebeten werden, ob die dort eingestellten Inhalte, insbesondere die dort eingestellten Fotos frei von Rechten Dritter sind. Erst nach Abgabe einer solchen Erklärung sollte die Verlinkung erfolgen.
  • Auch für die eigene Website, das heißt unabhängig von einer Verlinkung, sollten die Bildrechte stets sicher geklärt werden. Es sollten deshalb keine Bilder aus dem Internet einfach heruntergeladen und benutzt werden. An ihnen könnten stets Urheberrechte Dritter bestehen.
  • Das gilt auch dann, wenn Websites angeblich gemeinfreie Bilder kostenlos anbieten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Anbieter steht nämlich häufig, dass sie keine Gewähr für die Freiheit von Rechten Dritter übernehmen.
  • Stattdessen sollten Nutzungsrechte an Bildern bei Bildagenturen legal erworben werden. Aber auch dann sind Urheberpersönlichkeitsrechte zu beachten. Das bedeutet, dass häufig der Name des Fotografen unmittelbar unter dem Werk zu nennen ist. Oder aber es ist die Quelle zu bezeichnen, die das Foto vermittelnd zur Verfügung stellt. Dazu sind die Nutzungsbedingungen der Agenturen genau zu lesen.
  • Am sichersten ist es, Fotos selbst aufzunehmen und einzustellen, weil man in diesem Fall selbst Urheber und damit Rechtsinhaber ist. Sollte man hierzu technisch oder künstlerisch nicht in der Lage sein und deshalb Fotografien in Auftrag geben, sind wiederum die zugrundeliegenden AGBs genau zu lesen. Darin sollten die Rechte an den Bildern exklusiv sowie zeitlich und räumlich unbefristet dem auftraggebenden Hörakustikbetrieb übertragen werden.

Das Urteil zum Fall lesen Sie hier.

Dr. Karin Althaus-Grewe • biha

„Hörakustik“ – einfach mehr wissen.

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Abonnieren | Mediadaten

© 2018 hoerakustik.net