Die Entscheidung des Monats

Wenn Arbeitnehmer länger erkranken, stellt das den Arbeitgeber mitunter vor große Probleme. In solchen Situationen müssen Arbeitgeber bezüglich ihres Personals disponieren können. Aber: Darf der Arbeitnehmer auch, wenn er mit einer Arbeitsunfähigkeit erkrankt ist, zu einem Personalgespräch geladen werden?

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Brille auf Rezept – das war einmal. Seit dem 01.01.2004 werden die Kosten für Sehhilfen größtenteils nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Dabei handelt es sich bei einer Sehschwäche immer noch um eine Behinderung und bei der Sehhilfe um ein Hilfsmittel. Aber: Die Sehbehinderung wird – anders als die Hörbehinderung – unter Verwendung des Hilfsmittels gemessen. Überschreitet auch nur ein mittels Sehhilfe korrigiertes Auge die Grenzwerte der World Health Organisation (WHO), so liegt eine Indikation für die Hilfsmittelversorgung mit einer Sehhilfe nicht vor.

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Internetdomains sind unverzichtbare Erinnerungs- und Auffindhilfen im weltweiten Netz. Sie verschaffen einen für den Nutzer verständlichen und erinnerbaren Namen, unter welchem er Waren und Dienstleistungen im Internet sucht und findet. Jeder Hörakustiker ist also gut beraten, sich für seinen Internetauftritt eine unterscheidungskräftige und sein Unternehmen kennzeichnende Domain zu sichern. Eine der jüngsten und zugleich grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Domainrecht profitbricks.es zeigt, dass das nicht immer ganz einfach ist (BGH, Urteil vom 28. April 2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es).

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Scheidet der handwerkliche Betriebsleiter aus einem Hörakustikbetrieb aus, so ist das Unternehmen gut beraten, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Handwerkskammer oder der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (biha) aufzunehmen. Wurde dem Betrieb aufgrund der fehlenden Meisterpräsenz bereits die Löschung aus der Handwerksrolle angekündigt, ist es für die Suche nach einer handwerksrechtlichen Lösung häufig zu spät. Dies veranschaulicht ein Fall, den das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus im vergangenen Jahr zu entscheiden hatte (Urteil vom 17.07.2015 – VG 3 K 656/12). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Jeder kennt sie – die unzähligen Sternchen auf Werbeprospekten, die den Blick der Kunden einfangen sollen. Doch welche Aussagekraft besitzen die klarstellenden Hinweise, die sich da­hinter verbergen, und wann müssen diese platziert werden (siehe „Entscheidung des Monats“, „Hörakustik“-Ausgabe 4/2016, Seite 24)? Aber auch der Ort, wo sie platziert werden müssen, ist nicht beliebig. Sternchen auf der Vorderseite eines Werbeflyers, die auf der Rückseite aufgelöst werden, gehen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden.

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Fordert ein Hörgeräteträger die Erstattung der Mehrkosten für sein Hörsystem, muss er nach Auffassung des Sozialgerichtes Mainz (Az. S 14 KR 517/13) bereits zum Zeitpunkt der Versorgung aufzahlungsfreie Hörsysteme getestet haben. Denn bei einer nachträglichen Messung verfüge er über eine andere Hörerfahrung als zum Zeitpunkt der Versorgung und sei bereits an sein aufzahlungspflichtiges Hörsystem gewöhnt.

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Steht im Arbeitszeugnis der Satz: "Er hat mit seiner geselligen Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen", weiß die neue Vorgesetzte, dass die Person dem Alkohol während der Arbeit nicht abträglich gegenüber stand. Dass das, am Arbeitsplatz in einem Gesundheitshandwerk nicht toleriert wird, ist nach zuvollziehen. Doch wie geht man mit solchen Kollegen um?

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Wie kann etwas vorhanden sein und doch fehlen? Mit dieser Fragestellung hatte sich das Landgericht Dortmund zu beschäftigen, dem ein Werbeprospekt eines Hörakustikers vorgelegt wurde, der zwar seine Unternehmensbezeichnung und seine Anschrift dort abdruckte, diese aber recht klein und deshalb schwierig zu lesen waren. Das Gesetz verlangt bei Werbeanzeigen grundsätzlich bestimmte Identitätsangaben. Fehlen sie, liegt ein Verstoß vor. Ist „zu klein“ gleichzusetzen mit „nicht da“?

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Bei der Abgabe von Hörsystemen an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist vie­les zu beachten. Damit ist nicht nur die Auswahl und die Anpassung von Hörgeräten gemeint, sondern auch das organisatorische Drumherum. Liegt eine ausreichende Verordnung vor? Darf der Versicherte versorgt werden? Was muss der Krankenversicherung im Vorfeld gemeldet werden? Auch wenn die Versorgung des Versicherten im Vordergrund steht – die Angst vor einer Rechnungsabsetzung ist beim Leistungserbringer stets präsent. Doch nicht jeder kleinste Ver­waltungsfehler kann den Vergütungsanspruch des Hörakustikers entfallen lassen, wenn die Versorgung an sich sämtlichen Anforderungen genügt und das Hörsystem an den Versicherten ordnungsgemäß abgegeben wurde.

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Die Stiftung Warentest genießt einen hervorragenden Ruf. Erst im Oktober 2015 untersuchte das Meinungsforschungsinstitut Infratest Dimap im Auftrag der ARD die Glaubwürdigkeit von Medien im Vergleich zu bestimmten Institutionen. Zur Polizei hatten dabei 81 Prozent der Befragten ein großes oder sehr großes Vertrauen, schon auf Platz drei nach den Verbraucherzentralen und gleichauf mit dem Bundesverfassungsgericht kam die Stiftung Warentest mit 66 Prozent.

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