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In der Werbelandschaft ist Transparenz nicht nur ein Zeichen von Integrität, sondern auch eine rechtliche Notwendigkeit. Dies wurde kürzlich erneut deutlich, als die Wettbewerbszentrale eine Werbeanzeige eines Hörakustikers beanstandete. Die Anzeige präsentierte Hörsysteme zu Aktionspreisen, versäumte es jedoch, wesentliche Informationen bereitzustellen. Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 5b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sinngemäß besagt § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG, dass Werbeanzeigen alle wesentlichen Informationen eines Produkts oder einer Dienstleistung enthalten müssen, die für den Verbraucher bei einer Kaufentscheidung relevant sind. Wesentliche Informationen sind jene Details und Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung, die für den durchschnittlichen Verbraucher entscheidend sind, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Dabei geht es nicht nur um offensichtliche Produktmerkmale, sondern auch um solche, die dem Verbraucher ermöglichen, das Produkt oder die Dienstleistung genau zu identifizieren und mit anderen Angeboten zu vergleichen. Bei technisch anspruchsvollen und komplexen Produkten wie Hörsystemen sind solche Informationen besonders kritisch. Gerade Angaben wie Hersteller, Modell und Technologiestufe des Hörsystems dürfen in einer Werbung nicht fehlen. Diese Angaben können etwa durch einen sogenannten Sternchenhinweis bereitgestellt werden.

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