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„Schmerzfrei nach vielen Jahren furchtbaren Leidens – A ist unendlich glücklich und dankbar, dass er nach Behandlung in der Praxis von Heilpraktiker X seine Schmerzen los ist.“ Mit dieser Werbung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auseinandergesetzt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Werbeaussage um ein unzulässiges Erfolgsversprechen handelt. Schließlich wird die Schilderung von den Verbrauchern überwiegend so verstanden, dass mit der beworbenen Behandlung selbst anscheinend hoffnungslose Fälle geheilt werden können.

 

Sachverhalt

Ein Heilpraktiker schaltete in einer Zeitschrift eine ganzseitige Anzeige, in der er die Krankengeschichte eines ehemaligen Landwirts, heute Flugzeugtankwart, ausführlich schilderte. Die ersten Gesundheitsprobleme lagen bereits 20 Jahre zurück und von Jahr zu Jahr nahmen die Beschwerden zu, aber nichts half. Insbesondere die quälenden Schmerzen, die dem Patienten nachts jahrelang den Schlaf raubten, wurden plakativ dargestellt. Im Anschluss erzählte der Patient, wie er auf die Praxis des Heilpraktikers aufmerksam wurde und mit welchen Behandlungen die Schmerzen endlich gelindert werden konnten. Seit die Behandlung abgeschlossen ist, sei er nun beschwerdefrei und überglücklich. Nach erfolgloser Abmahnung hat das Landgericht (LG) Mönchengladbach die Klage auf Unterlassung am 16.10.2020, Az.: 8 O 23/19 abgewiesen. Die zweite Instanz sah die Rechtslage allerdings anders und somit gab das OLG Düsseldorf der Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.02.2022, Az.: I 20 U  92/20 statt.

 

Entscheidungsgründe

Die Werbung mit der Leidensgeschichte des Patienten bewerteten die Richter aus Düsseldorf als unzulässiges Erfolgsversprechen. Die Werbeanzeige verstieß somit gegen § 3 S. 2 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz (HWG), da für eine Behandlung geworben und dabei der Eindruck erzeugt wurde, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintreten werde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht das Versprechen eines Erfolgs unwirksam, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, der Erfolgseintritt sei sicher. Das Gericht betonte, dass keineswegs eine (Geling-)Garantie abgegeben werden müsste, um diesen Eindruck zu vermitteln. Stattdessen kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Werbeadressat die Aussage versteht. Insofern ist es weder erforderlich, dass eine extra Erfolgsgarantie noch eine ausdrückliche Zusicherung abgegeben wird, um diesen Eindruck hervorzurufen.

 

Versprechen, hoffnungslose Fälle heilen zu können

Die Werbeannonce vermittelte die Botschaft, dass jahrelange Schmerzen mit der Behandlungsserie des Heilpraktikers innerhalb kurzer Zeit verschwinden. Im Anschluss wird der Leser auf die Möglichkeit hingewiesen, ebenfalls ein kostenloses Informationsgespräch bei dem Fachmann vereinbaren zu können. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstehen die angesprochenen Leser die Werbung so, dass der Heilpraktiker selbst anscheinend hoffnungslose Fälle mit der beworbenen Spritzenbehandlung heilen könnte. Denn nur die erfreuliche Mitteilung, dass es dem Patienten besser geht und er von seinen Schmerzen erlöst ist, ist für den Verbraucher ansonsten ohne Belang.

 

Kein generelles Verbot von Werbung mit Krankengeschichten

Das Landgericht Mönchengladbach hat noch die Auffassung vertreten, dass die oben dargestellte Werbung zulässig sei, da die Werbung mit Krankengeschichten nicht mehr generell verboten ist. Allein die Darstellung des positiven Ausgangs der Krankengeschichte reiche nicht aus, um den Eindruck eines unzulässigen Erfolgsversprechens hervorzurufen, argumentierten die Richter. Der Senat teilte diese Rechtseinschätzung nicht.

Wenn eine Krankengeschichte dem Verbraucher die Fehlvorstellung vermittelt, die Behandlung werde ihm ebenfalls helfen, so wie sie dem Patienten aus der geschilderten Geschichte half und dieser eine vergleichbare Erkrankung hatte, dann ist hierin eine verbotene Irreführung zu sehen. Jeder, der eine solche Werbung schaltet, wie hier der Heilpraktiker, hätte dem Eindruck eines gesicherten Erfolgseintritts für alle potenziellen Kunden entgegenwirken müssen. Das OLG führte aus, dass die streitgegenständliche Werbung keine zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen hätte, um diesen Eindruck abzumildern. Daher war die Werbung als unzulässig und demnach als wettbewerbswidrig einzustufen.

 

Für die Praxis

Die Werbung mit zufriedenen Kunden und Erfahrungsberichten ist ein wirksames Werbemittel. Allerdings sollte bei der konkreten Formulierung immer beachtet werden, wie der Erfahrungsbericht bei den Lesern des Positivberichts ankommt. Wichtig ist, dass keine unmöglichen Leistungen wie beispielsweise „Hören wie früher“ oder „Ihr gesundes Gehör wiedererlangen“ versprochen werden. Die Leistungen des Hörsystems und der Hörsystemanpassungen können selbstverständlich positiv dargestellt werden und es können auch Kundenstimmen zitiert werden. Es ist jedoch zu empfehlen, keine – wie im oben dargestellten Fall – überzogenen Erwartungen zu wecken. Das gilt insbesondere immer dann, wenn suggeriert wird, dass der Erfolg in jedem Fall gelingen wird, denn ein solches Versprechen wird schwer zu halten sein.

 

Hörsysteme können nahezu Wunder bewirken

Auch wenn jeder Hörakustiker versucht, die bestmögliche Versorgung für jeden seiner Kunden zu erreichen, gibt es technische sowie anatomische Grenzen, an die er stoßen könnte. Die Hintergründe, warum es zu Problemen, Frustration oder Unzufriedenheit der Kunden bei der Hörsystemversorgung kommen kann, sind sehr vielfältig. Es kann u. a. daran liegen, dass gewisse Modelle nicht zu den Bedürfnissen des Kunden passen oder anatomisch nicht geeignet sind. Hinzu kommt die technische Komponente. Hörsysteme sind mittlerweile wahre Wunderwerke und leisten Großartiges. Zaubern können sie bislang (noch) nicht, daher kann auch die optimale Hörsystemversorgung nicht bewirken, dass ein Hören wie früher, also vor Eintritt der Hörminderung, erreicht wird; auch wenn sich die Hörsysteme heutzutage dieser Schwelle immer weiter annähern. Demzufolge sollte eine Werbung nicht so gestaltet werden, dass ein nicht einhaltbares Erfolgsversprechen im Raum steht.

 

Den richtigen Rahmen für Kundenbewertungen schaffen

Um mit zufriedenen Kundenstimmen rechtssicher werben zu können, müssen seit dem 28.05.2022 gewisse Vorkehrungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 5b Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem werbenden Unternehmer Pflichten auferlegt. Wer Kundenmeinungen und Erfahrungsberichte zu werblichen Zwecken veröffentlicht, muss informieren, ob die Bewertung von einem Verbraucher stammt, der die Ware oder Dienstleistung tatsächlich bei ihm gekauft bzw. in Anspruch genommen hat. Außerdem muss der Unternehmer berichten, welche Maßnahmen er ergreift, um sicherzustellen, dass die Bewertung von einem „echten“ Kunden stammt. Welche Maßnahmen der Betrieb hierfür ergreift, liegt in seinem eigenen Ermessen und jedes Fachgeschäft kann dies individuell handhaben. Eine Möglichkeit wäre es, nur diejenigen Kommentare auf der Homepage zu veröffentlichen, bei denen beispielsweise anhand des Klarnamens erkennbar ist, dass die Bewertung von einem „realen“ Kunden stammt.

 

Unternehmen haben Gestaltungsfreiheit

Wichtig ist, dass die Vorschrift nicht regelt, dass der Werbende für die Echtheit der veröffentlichten Bewertung einstehen muss. Die angesprochenen Verbraucher sollen lediglich wissen, welche Schritte zur Überprüfung der abgegebenen Erfahrungsberichte getroffen worden sind.

Daher können Hörakustiker alternativ auch deutlich machen, dass keine speziellen Überprüfungen der abgegebenen Erfahrungsberichte erfolgten. Wer möchte, kann diese Vorgehensweise auch begründen, indem er beispielsweise erläutert, dass es aufgrund der Vielzahl an Rezensionen nicht möglich ist, alle auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Ein Einzeiler mit dem Hinweis, dass derzeit keine Überprüfung der abgegebenen Kundenstimmen erfolgt, ist ebenfalls möglich.

Das Urteil zum Fall lesen Sie hier.

Stephanie Graeff, Syndikusrechtsanwältin, Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (biha)

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