Der Sternchenhinweis ist mittlerweile in der Zeitungswerbung üblich: Kein Mobilfunkanbieter kommt mehr ohne ihn aus, um wesentliche Angebotsvoraussetzungen kurz und bündig darzustellen. Selbst beim Bäcker oder in der Imbissbude findet man auf den Speise- und Getränkekarten Sternchen und die dazugehörigen Hinweise, wie etwa auf Konservierungsstoffe. Warum es lohnt, einen Blick auf die rechtlichen Anforderungen zu werfen, erfahren Sie hier.

Wissen Sie, was eine Flappe ist? Leser der aktuellen Entscheidung des Landgerichtes (LG) Freiburg im Breisgau vom 23.02.2015 (Az. 12 O 105/14; nicht rechtskräftig) begegnen nämlich diesem Ausdruck, der bisher wohl eher in der Medienwelt bekannt ist. Bei der Flappe handelt es sich um eine Ummantelung beziehungsweise einen Umschlag, der um eine Zeitung oder Zeitschrift gelegt oder befestigt ist. Die Flappe dient meist der Werbung und wird um das Titelblatt gelegt. Sie ist eine Art kleine Vorzeitung.

Im vorliegenden Fall warb ein Unternehmen in einer Tageszeitung mit verschiedenen Angeboten mit einer Flappe. Die Flappe bestand dabei aus zwei Blättern – die Vorder- und Rückseite des ersten Blattes (Seite eins und Seite zwei) ummantelten die Titelseite, und die Vorder- und Rückseite des zweiten Blattes (Seite drei und Seite vier) waren der Umschlag für die letzte Seite. Zwischen das erste und das zweite Blatt war also die komplette Tageszeitung geheftet. Auf Seite drei der Flappe stand nun in hervorgehobener Schriftart: „19 %“. Und etwas kleiner dann: „MwSt. geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen.“

Da das Angebot nicht für sämtliche Möbel, Küchen und Matratzen gelten sollte, gab es dazu ein sogenanntes Aufklärungssternchen, hier in Form der Ziffer 1. Wo ein Sternchen ist – so lautet der Grundsatz im Wettbewerbsrecht – gibt es in der Regel auch einen Sternchenhinweis. Und in der Tat: Es gab einen solchen aufklärenden Hinweis, doch fand sich dieser auf Seite drei, während das Sternchen auf Seite eins stand. Geht das?

Ergebnis: Da Sternchen und Hinweis nicht im Blickfang des Lesers seien, ist die Werbung unlauter und irreführend. Welche Konsequenzen die Entscheidung für die Praxis hat, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe. Höakustik - einfach mehr wissen.

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