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Nach dem Erwerb eines Produkts, beispielsweise eines Hörsystems, können sich Mängel zeigen. In solchen Fällen drängt sich oft die Frage auf: Wie viele Nachbesserungsversuche muss der Käufer dem Verkäufer einräumen? Entgegen einer weitverbreiteten Annahme sind dem Verkäufer nicht zwangsläufig zwei Mängelbehebungsversuche garantiert. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts hat der Käufer das Recht, zwischen einer Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu wählen. Wenn der Käufer eine Nachbesserung bevorzugt, darf der Verkäufer grundsätzlich zweimal nachbessern. Scheitern diese Versuche, kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein anderer Fall tritt jedoch ein, wenn der Käufer im Zuge des Nachbesserungsverlangens dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzt und diese erfolglos, d. h. ohne Beseitigung des Mangels, verstreicht: In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen, unabhängig von der Anzahl der innerhalb der Frist durchgeführten Nachbesserungsversuche. Konkret heißt das also: Ohne festgelegte Frist hat der Verkäufer das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche. Bei einer gesetzten und erfolglos verstrichenen Frist entfallen diese obligatorischen Versuche.

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