Wenn es nachts brennt, sterben die meisten Bewohner statisch gesehen nicht durch die Flammen, sondern durch den Rauch, den sie zuvor meist im Schlaf eingeatmet haben. Wie gut also, dass in den meisten Bundesländern die Hausbewohner Rauchmelder anbringen müssen. Doch was machen Gehörlose, denen mit konventionellen Rauchmeldern nicht geholfen ist? Damit beschäftigt sich Alexandra Gödecke in der Entscheidung des Monats in der "Hörakustik".

Hier hatte nämlich ein gehörloser Kläger bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) die Kostenübernahme einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und optischem Rauchmelder beantragt. Bewilligt wurden ihm jedoch lediglich ein Türklingelsender mit Blitzlampen sowie ein Lichtwecker. Hierzu musste er außerdem einen Eigenanteil leisten. Die Kostenübernahme für die von ihm geforderten Rauchmelder wollte die Kasse nicht übernehmen.

Die Richter des Bundessozialgerichtes (BSG) sah das allerdings anders. In ihrer Begründung sprachen sie dem Kläger den Anspruch auf die begehrten optischen Rauchmelder vollumfänglich zu. Denn das selbstständige Wohnen stelle ein Grundbedürfnis dar. Hiermit sei jedoch nicht allein der hauswirtschaftliche Bereich gemeint, sondern auch die gesamte elementare Lebensführung zu Hause. Die Begründung der Richter gibt es hier.

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