Seit Jahren hält sich das Vorurteil der Servicewüste Deutschland. Insbesondere im Dienstleistungsbereich werden ein freundliches Lächeln und Hilfsbereitschaft von Kunden oftmals vermisst. Dienstleistungsintensive Handwerksbetriebe mit einer hohen Kundenbindung – wie in der Hörgeräteakustik – sind davon weniger betroffen als der Einzelhandel. Trotzdem lohnt sich auch für Hörakustiker ein Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein. Denn das beschäftigte sich mit einem unfreundlichen Mitarbeiter einer Handwerkskammer.

Zuvor hatte eine Handwerkskammer einen Mitarbeiter abgemahnt, weil der einem Kunden in einem unfreundlichen Ton mehrere E-Mails geschrieben hatte. Der Mitarbeiter hielt die Abmahnung für nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Doch sowohl der Arbeitgeber als auch das Landesarbeitsgericht sehen das anders.

So stellten die Richter fest, dass grundsätzlich jede Pflichtverletzung arbeitsrechtlich abgemahnt werden kann. Denn durch die Abmahnung würde das arbeitsvertragswidrige Verhalten nicht bestraft, sondern der Arbeitnehmer lediglich auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf die Verletzung seiner Pflichten aufmerksam gemacht. Die Abmahnung ist quasi ein Schuß vor den Bug und als eine Warnung zu verstehen.

Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Abmahnung, da es sich bei dem Fehlverhalten des Klägers nicht um eine Nichtigkeit gehandelt habe. Schließlich hatte der Arbeitnehmer nicht mit dem Kunden telefoniert oder direkt gesprochen, sondern sich in seiner E-Mail-Korrespondenz unhöflich verhalten. Er hat somit nicht spontan reagiert, sondern hatte sogar noch Zeit, sich eine Antwort zu überlegen, gegebenenfalls Formulierungen zu überprüfen und zu berichtigen. Dementsprechend könne sein Verhalten nicht als „Ausrutscher“ angesehen werden. Die Begründung der Richter gibt es hier.

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