Werbung ist gut, Werbung ist wichtig, Werbung ist richtig. Denn durch Werbung können Hörakustiker ihre erfolgreiche Arbeit darstellen und öffentlichkeitswirksam präsentieren. Doch nach Auffassung mehrerer Gerichte ist die Werbung beim Akustiker im bestimmten Fällen unlauter.

Zwei Hörakustiker bezeichneten in ihrer Werbung eigenanteilsfreie Hörsysteme als Basisgeräte und erklärten, dass mit diesen allein eine „problemlose Unterhaltung zu zweit“ möglich sei. Diesen Geräten stellten sie Hörsysteme mit privatem Eigenanteil gegenüber, die Unterhaltungen mit mehreren Personen oder in großen Gesellschaften erlaubten. Zwei Gerichte gaben Abmahnungen gegen diese Darstellungen Recht. Zurecht?

Beide Werbungen wurden abgemahnt: Die erste Werbung befand sich in Schaufenstern, während die zweite Werbung in einem Werbeflyer aufgeführt war. Die streitgegenständlichen Werbungen sind nach Ansicht der beiden Gerichte irreführend, weil bezüglich der zuzahlungsfreien Kassenmodelle suggeriert werde, mit ihnen sei keine Unterhaltung mit mehreren Personen möglich.

Das Landgericht Köln erklärt in seiner Entscheidungsbegründung, dass ein unvoreingenommener Betrachter bei dieser Gegenüberstellung zum Schluss kommen müsse, dass eine Unterhaltung mit mehreren Personen mit einem „Kassengerät“ im Gegensatz zu den in den anderen Kategorien aufgeführten Produkten nicht mehr möglich sei. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass Hörgeräte der Basiskategorie zwar Unterhaltungen zwischen zwei Personen ermöglichten, so das Landgericht Dortmund, bei Unterhaltungen mit mehreren Personen oder in großen Gesellschaften jedoch versagen würden und ein teureres Gerät mit Zuzahlung notwendig sei.

Die Begründung der Richter gibt es hier.

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