Scheidet der handwerkliche Betriebsleiter aus einem Hörakustikbetrieb aus, so ist das Unternehmen gut beraten, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Handwerkskammer oder der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (biha) aufzunehmen. Wurde dem Betrieb aufgrund der fehlenden Meisterpräsenz bereits die Löschung aus der Handwerksrolle angekündigt, ist es für die Suche nach einer handwerksrechtlichen Lösung häufig zu spät. Dies veranschaulicht ein Fall, den das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus im vergangenen Jahr zu entscheiden hatte (Urteil vom 17.07.2015 – VG 3 K 656/12). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Kläger war seit über zwanzig Jahren als Betriebsinhaber mit einem zulassungspflichtigen Handwerk – hier einer Kfz-Werkstatt – in der Handwerksrolle eingetragen. Grundlage hierfür war die Beschäfti­gung eines angestellten Betriebsleiters, der aufgrund seiner Qualifikation die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllte. Nachdem die beklagte Handwerkskammer erfuhr, dass dieser angestellte Betriebsleiter verstorben war, forderte sie den Kläger auf, für eine geeignete Nachfolge in der Betriebsleitung zu sorgen und Nach­weise hierfür einzureichen.

Dieser Aufforderung kam der Kläger aber nicht nach. Auch sonst kooperierte er nicht mit der Handwerks­kammer, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. So sah sich die Handwerkskammer schließlich ge­zwungen, dem Kläger formell die Lö­schung aus der Handwerksrolle anzu­kündigen (§ 13 Handwerksordnung, HwO). Im Laufe des anschließenden Widerspruchverfahrens machte die Handwerkskammer den Kläger sogar noch darauf aufmerksam, dass dieser gegebenenfalls eine Ausnahmegeneh­migung beantragen und so selbst die Voraussetzung zur Weiterführung des Betriebes schaffen könne. Hiervon machte der Kläger jedoch keinen Ge­brauch, sodass sein Widerspruch gegen die Löschungsankündigung letztlich von der Handwerkskammer zurückgewiesen wurde.

Im nächsten Schritt erhob der Be­triebsinhaber Klage vor dem VG Cott­bus. Zur Begründung seiner Klage gab der Kläger an, dass er aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung ausreichend qualifiziert sei, den Betrieb weiterzu­führen. Die Handwerkskammer solle ihm hierfür die bereits erwähnte Ausnahmegenehmigung erteilen und dann von der Löschung aus der Handwerks­rolle absehen. Das VG sah dies indes anders und wies die Klage ab.

Die von der Handwerkskammer an­gekündigte Löschung aus der Hand­werksrolle war nach Auffassung des Gerichtes rechtmäßig. In seinem Urteil machte das Gericht deutlich, dass für die rechtliche Beurteilung einer Lö­schungsankündigung allein maßgeb­lich sei, ob die formellen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 13 HwO). Dies war hier der Fall, denn zum einen entfiel durch den Tod des angestellten Betriebsleiters die Grundlage, auf der die bisherige Handwerksrolleneintra­gung beruhte, und zum anderen wurde von dem Inhaber des Betriebes kein neuer handwerklicher Betriebsleiter benannt. Nach § 4 HwO muss nach dem Ausscheiden eines Betriebsleiters jedoch „unverzüglich“ für die künftige Betriebsleitung gesorgt werden. Dieser Pflicht war der Kläger aber nicht nach­gekommen.

Den vom Kläger geäußerten Einwand, dass er tatsächlich über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge und ihm auch nach Einschätzung der Handwerkskammer voraussichtlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – dies ist der Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – lag eine solche Aus­nahmegenehmigung jedenfalls nicht vor. Und in einem Verfahren zur Lö­schung eines Handwerksbetriebes aus der Handwerksrolle seien nur die for­mellen Anforderungen dieser Löschung zu prüfen: Alles andere hätte der Klä­ger vorher veranlassen müssen.

Kurzum: Alles hätte, könnte, wäre kam nicht mehr zum Tragen. Die Lö­schungsankündigung der Handwerks­kammer war aus Sicht des VGs rechtmäßig. Die hiergegen erhobene Klage wurde daher abgewiesen.

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