Qualität aus Meisterhand. So oder so ähnlich werben Handwerksbetriebe um Kunden. Die vertrauen darauf, dass man dort etwas von seinem Handwerk versteht. So soll es auch bleiben nach der Auffassung der Richter am Bundesverwaltungsgericht. Denn auch das Hörgeräteakustikerhandwerk ist ein sogenanntes zulassungspflichtiges Handwerk. Soll heißen es ist ein Qualifikationsnachweis erforderlich, etwa um sich selbstständig zu machen.

Die Meisterpflicht hat dabei nicht den Zweck Unternehmer zu gängeln, sondern als Schutz dem Verbrauchers zu dienen. Denn Handwerke, bei denen die Meisterpflicht besteht, sind sogenannte gefahrgeneigte Berufe. Dort wird ein besonderer Schutz des Verbrauchers verlangt, der mit der „Meisterpräsenz“ gewährleistet werden soll.

In der aktuellen Diskussion um die Überprüfung der deutschen Meisterpflicht seitens der Europäischen Kommission stärkt die Entscheidung die deutsche Politik und das deutsche Handwerk. Mehr zum Urteil gibt es in der aktuellen „Hörakustik“ und die Begründung zum Urteil lesen Sie hier.