Internetdomains sind unverzichtbare Erinnerungs- und Auffindhilfen im weltweiten Netz. Sie verschaffen einen für den Nutzer verständlichen und erinnerbaren Namen, unter welchem er Waren und Dienstleistungen im Internet sucht und findet. Jeder Hörakustiker ist also gut beraten, sich für seinen Internetauftritt eine unterscheidungskräftige und sein Unternehmen kennzeichnende Domain zu sichern. Eine der jüngsten und zugleich grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Domainrecht profitbricks.es zeigt, dass das nicht immer ganz einfach ist (BGH, Urteil vom 28. April 2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es).

Kläger war ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Telekommunikation, das im Internet unter den Domains www.profitbricks.de und www.profitbricks.com auftrat. Für die Bezeichnung profitbricks hatte der Kläger zugleich ein Markenrecht erworben. Der Beklagte hatte fünf Domains für sich eintragen lassen, drei davon mit dem identischen Bestandteil profitbricks, nämlich profitbricks.es, profitbricks.org, profitbricks.us und zwei von ihnen in der Abwandlung profitbrick, (also ohne Abschluss -s) nämlich profitbrick.com und profitbrick.de. Unter keiner der Domains wurde allerdings eine aktive Website geführt; sie waren vielmehr geparkt beziehungsweise wurden auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten. Der Kläger nahm Anstoß an den vielen Domains, die gegenüber seinen eigenen entweder identisch oder doch sehr ähnlich lauteten. Er beantragte deshalb vor dem Landgericht, dem Beklagten die Nutzung der Domains zu verbieten, bzw. deren Löschung anzuordnen. In dem langwierigen Verfahren entschied schließlich der Bundesgerichtshof (BGH): Nur die Domains profitbricks.es, profitbricks.us und profitbricks.org kämen überhaupt als rechtsverletzend in Betracht. Der Kläger habe aber an den durch die Top-Level-Domains bezeichneten Absatzmärkten im Ausland kein schutzwürdiges Interesse.

Weshalb war der eine Buchstabe „s“ entscheidend geworden in dem Rechtsstreit? Und welche Bedeutung kam den Top-Level-Domains für die rechtliche Beurteilung zu? Dazu ist zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden, auf die sich der Kläger bei seiner Klage stützte: zum einen auf sein Markenrecht profitbricks, zum anderen auf seine Domainnamen mit dem Bestandteil profitbricks.

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