Ohne Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung und ohne die erforderliche Präqualifizierung versorgte ein Leistungserbringer die Versicherten der betreffenden Kasse und schickte ihnen dann eine private Rechnung. Die Versicherung klagte gegen dieses Verhalten. Das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg zu dem Fall macht klar, warum der Leistungserbringer unzulässig handelte – und warum Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Innungen für alle Beteiligten sinnvoll sind.

Warum einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abschließen, wenn man doch viel schöner ohne abrechnen kann? Keine Verpflichtung eingehen, aber alles abrechnen dürfen – so oder ähnlich dachte es sich ein Leistungserbringer, nachdem die bisherigen Verträge seiner Innung mit einer Krankenkasse gekündigt worden waren. Dann aber wurde ein neuer Vertrag mit der Innung geschlossen, welcher unter anderem als Versorgungsvoraussetzung eine ISO-Zertifizierung sowie eine Präqualifizierung vorsah.

Der Leistungserbringer, ein Orthopädieschuhmacher, trat dem neuen Vertrag jedoch nicht bei, denn er verfügte weder über eine ISO-Zertifizierung noch über die erforderliche Präqualifizierung. Dies teilte er der betreffenden Krankenkasse auch mit. Für eine Zertifizierung und Präqualifizierung seines Betriebes sah er keine Notwendigkeit. Stattdessen übersandte er der Krankenkasse einen von ihm entworfenen Vertrag und erklärte, dass er die Unterzeichnung des Vertrages erwarte. Ansonsten werde er die Versicherten der Krankenkasse wie Privatkunden behandeln.

Die Kasse lehnte den Abschluss eines Einzelvertrages ab, bot dem Orthopädieschuhmacher aber weiterhin die Vertragsteilnahme an dem Vertrag mit seiner Innung an. Ein Beitritt erfolgte jedoch nicht. Dennoch versorgte er weiterhin Versicherte der betreffenden Krankenkasse. Den Versicherten übersandte der Leistungserbringer in der Folge eine schriftliche Aufforderung zur privaten Bezahlung der von ihm erbrachten Leistung. Dabei wies er darauf hin, dass die Krankenkasse ihre Pflicht zur Rechnungsbegleichung verweigere. Hierauf forderte die Krankenkasse den Orthopädieschuhmacher auf, dieses Vorgehen zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Der Orthopädieschuhmacher kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern versandte weiter Privatrechnungen an die Versicherten. Da die Versicherten die Frechheit siegt – nicht immer Ohne Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung und ohne die erforderliche Präqualifizierung versorgte ein Leistungserbringer die Versicherten der betreffenden Kasse und schickte ihnen dann eine private Rechnung. Die Versicherung klagte gegen dieses Verhalten. Das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg zu dem Fall macht klar, warum der Leistungserbringer unzulässig handelte – und warum Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Innungen für alle Beteiligten sinnvoll sind. Frech zu sein kann helfen, wenn man vier Jahre alt und zuckersüß ist. In der Zusammenarbeit mit Vertragspartnern ist es meist fehl am Platz.

Verbands- und Branchenpolitik Privatrechnungen nach Rücksprache mit ihrer Krankenkasse nicht beglichen, versandte er zudem Zahlungserinnerungen. Auf die nochmalige Aufforderung der Krankenkasse, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, reagierte er nicht. Die Krankenkasse ging daraufhin gerichtlich gegen den Leistungserbringer vor. Da der Orthopädieschuhmacher bereits wiederholt Versorgungen durchgeführt und mittlerweile auch Mahnungen verschickt hatte, bat die Krankenkasse das Gericht um eine Entscheidung im Eilverfahren.

Wie die Richter des Sozialgerichts Nürnberg entschieden und welche Bedeutung das Urteil für die Hörakustiker hat, lesen Sie im aktuellen Heft. Die Urteilsbergürung gibt es hier. Hörakustik - einfach mehr wissen.

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