„Keine Staffelung von Urlaubsansprüchen nach dem Alter!“ Gerade hatten wir uns diesen einprägsamen Merksatz, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2009 den deutschen Gerichten und auch den deutschen Arbeitgebern in das Stammbuch geschrieben hatte, gemerkt, schon gibt es eine Neuerung. Das Bundesarbeitsgericht räumt in einem aktuellen Urteil den Arbeitgebern gewisse Spielräume ein.

Hintergrund ist die Klage einer Mitarbeiterin einer Schuhfabrik. Der Geschäftsführer hatte in seinen Arbeitsverträgen eine Regelung vereinbart, nach der Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 36 Urlaubstagen im Jahr haben. Das sind zwei Urlaubstage mehr als jüngeren Mitarbeiter. Die Mitarbeiterin fühlte sich ungleich behandelt und klagte.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ebenso wie das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht ab, da es die Differenzierung beziehungsweise Besserstellung von Arbeitnehmern älter als 58 Jahre um zwei Urlaubstage deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs als gerechtfertigt ansieht.

Die Entscheidung ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der Privatautonomie, freie Vertragsgestaltung vorzunehmen. Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen weiterhin unzulässig sind. Dem Arbeitgeber werden bei vertraglichen Regelungen ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Die Urteilsbegründung gibt es hier.

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