„Das ist ein falscher Fuffziger!“ – so bezeichnet der Volksmund einen Blender, der eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft vorspiegelt. Entstanden ist die Redewendung vom falschen Fuffziger vor langer Zeit aus dem Gebrauch von gefälschten Fünfzigpfennigstücken. Auch im Handwerk gibt es falsche Fuffziger: Gewerbetreibende, die den Eindruck erwecken, ordentliche Handwerker zu sein, jedoch gar nicht die erforderliche Qualifikation besitzen. Diesem Unwesen macht das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einem aktuellen Urteil einen deutlichen Strich durch die Rechnung.

Der beklagte Betriebsinhaber verfügt zwar über eine Ausbildung, nicht jedoch über einen Meisterbrief im Steinmetzen und Steinbildhauerhandwerk. So hat er auch keine Eintragung in der Handwerksrolle. Auf seiner Internetseite wirbt der Beklagte dennoch unter der Überschrift „Steinmetz und Steinbildhauer“ mit der individuellen Gestaltung von Grabmalen. Weiter sind auf seiner Internetseite Gegenstände aus Stein dargestellt, die beim Beklagten erworben werden können − zum Beispiel Vogeltränken und Gartenbrunnen. Schließlich preist der Beklagte auf seiner Homepage noch seine langjährige Berufserfahrung als Steinmetz an.


Die klagende Wettbewerbszentrale hielt die Internetseite des Beklagten für irreführend und wettbewerbswidrig. Sie mahnte ihn daher ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte hielt das nicht für gerechtfertigt. Zum einen sei die Bezeichnung als Steinmetz und Steinbildhauer kein geschützter Begriff. Zum anderen stelle er die auf seiner Internetseite angebotenen Gegenstände aus Stein gar nicht selbst her, sondern erwerbe diese im Handel. Auch die angebotenen Grabsteine bestelle er aus einem Katalog und bearbeite diese nur unwesentlich. Außerdem sei, so der Beklagte, die in der Handwerksordnung (HwO) geregelte Meisterpflicht im Steinmetzen und Steinbildhauerhandwerk ohnehin verfassungswidrig. Aus diesen Gründen weigerte er sich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen. So erhob die Wettbewerbszentrale schließlich Klage gegen den Betriebsinhaber.

 

Das Landgericht Hildesheim gab dieser Klage in vollem Umfang statt (Urteil vom 24.04.2016 – 11 O 25/15): Die Wettbewerbszentrale habe zu Recht die Unterlassung der angegriffenen Werbung verlangt. Diese Entscheidung des Landgerichtes wur­de nun im Berufungsverfahren durch das OLG Celle bestätigt (Urteil vom 08.09.2016 – 13 U 87/16).

 

Das Urteil des OLGs Celle ist aus mehreren Gründen eine gute Entscheidung für das Handwerk. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass die Bezeichnung der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerke nicht frei verwendet werden dürfen und auch wettbewerbsrechtlich geschützt sind. Zudem bestätigte das OLG nochmals, was bereits mehrfach durch die höchsten deutschen Gerichte festgestellt wurde: Die in der Handwerksordnung normierte Meisterpflicht ist verfassungsgemäß.

 

Das Verfahren vor dem OLG Celle betraf das Steinmetzen und Steinbildhauerhandwerk. Die Urteilsbegründung lässt sich aber auf das zulassungspflichtige Handwerk des Hörakustikers übertragen, zumal im Gesundheitshandwerk grundsätzlich eine vollzeitige Anwesenheit des Meistes erforderlich ist. Wer damit wirbt, selbstständiger Hörakustiker zu sein oder Leistungen anbietet, die in der Ausbildungsverordnung zum Hörakustiker geregelt sind, muss auch über die zur Selbstständigkeit im Hörgeräteakustikhandwerk erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle verfügen.

 

Die Ausbildung zum Meister schafft hierfür die Voraussetzung. Verstößt ein Gewerbetreibender hiergegen, kann dies ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Die Ausrede, keine meisterpflichtigen Arbeiten auszuführen, gilt nicht. Denn für eine Abmahnung genügt es, dass allein die Werbung irreführend ist. Das OLG macht deutlich: Die Handwerksordnung und das Wettbewerbsrecht sind wehrhaft gegen falsche Fuffziger und schützen die Kunden ebenso wie das ehrbare Handwerk.

 

Matthias Schober, biha

 

Das Urteil zum nachlesen finden Sie hier. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

 

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