Wie beendet man ein Ausbildungsverhältnis, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, aber eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich erscheint? Auf diese Frage gibt es keine einfache Antwort. Denn nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbildungsbetrieb eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur durch eine außerordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag möglich.

Stellt sich also erst nach Ablauf der Probezeit heraus, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert oder kommt es zu Vorkommnissen, die ihre Fortsetzung unmöglich machen, gibt es abhängig vom Schweregrad und der jeweiligen Situation die Möglichkeit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung beziehungsweise des Aufhebungsvertrages. Bei der außerordentlichen Kündigung hängt die Messlatte hoch. Voraussetzung hierfür sind Verhaltensweisen, die an Straftaten grenzen oder diese Grenze überschreiten. Da ist der Aufhebungsvertag wesentlich komfortabler. Der Haken dabei ist allerdings, dass der Auszubildende zustimmen muss − und zwar schriftlich, das heißt, durch eine eigenhändige Unterschrift. Die vorliegende Entscheidung fußt auf dem Streit, ob der Auszubildende den Aufhebungsvertrag eigenhändig unterschrieben hatte.

Mit den Anforderungen an einen Aufhebungsvertrag beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 236/15, Urteil vom 17.03.2016): Der Kläger war Auszubildender bei dem beklagten Betrieb und setzte dort seine Ausbildung fort, die er in einem anderen Betrieb begonnen hatte. Der beklagte Betrieb behauptet, dass der Auszubildende am 11.06.2014 sowohl ein Formular zur Mitteilung über die sofortige Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses (Lehrlingsrolle) an die Handwerkskammer als auch einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe.

Der Kläger bestritt dies und behauptete, dass die Unterschriften sowohl auf dem Formular der Handwerkskammer als auch auf dem Aufhebungsvertrag nicht von ihm stammten. Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurde in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht sowohl der Zeuge gehört als auch ein Gutachten zur Handschrift beziehungsweise Unterschrift eingeholt. Dabei kam unter anderem heraus, dass die Unterschriften auf dem Formular und dem Aufhebungsvertrag gesetzt wurden, bevor diese vollständig ausgefüllt worden waren. Das Arbeitsgericht − wie auch das Landesarbeitsgericht – kamen zu dem Ergebnis, dass beide Unterschriften dem Kläger zuzuordnen seien und erklärte das Ausbildungsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 11.06.2014 für beendet.

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