Jeder kennt sie – die unzähligen Sternchen auf Werbeprospekten, die den Blick der Kunden einfangen sollen. Doch welche Aussagekraft besitzen die klarstellenden Hinweise, die sich da­hinter verbergen, und wann müssen diese platziert werden (siehe „Entscheidung des Monats“, „Hörakustik“-Ausgabe 4/2016, Seite 24)? Aber auch der Ort, wo sie platziert werden müssen, ist nicht beliebig. Sternchen auf der Vorderseite eines Werbeflyers, die auf der Rückseite aufgelöst werden, gehen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden.

Sowohl klassische Medien, wie Flyer, als auch Werbung auf Internetseiten sind oft mit vielen Störern bedruckt. Das sind keine nervenden Zeitgenossen, die einen von wichtigen Dingen abhalten, sondern blickfangmäßig angebrachte Informationen auf der Werbung, die das harmonische Gesamtbild stören. Damit soll die Aufmerksamkeit des Werbeempfängers erhöht werden. Störer in der Werbung sind also, anders als im normalen Leben, gut.

Weil sie gut sind, besteht häufig das Bestreben, die Werbung mit möglichst vielen Störern zu bespicken, um den Empfänger der Werbung noch besser zu erreichen. Soll die Werbeaussage im Blickfang jedoch durch eine Information am Ende der Werbung eingeschränkt werden, muss an jeden Störer ein Sternchen. Zu viele Sternchenhinweise sind jedoch einem werbenden Unternehmen zum Verhängnis geworden, wie die nachfolgende Besprechung zeigt.

In einer doppelseitig bedruckten Beilage zur „ADAC Motorwelt“ warb ein Telefondienstleister unter anderem für eine sogenannte All-Net-Flat zum Preis von 19,90 Euro anstatt der regulären 29,90 Euro pro Monat. Auf der ersten Seite des Prospektes wurde der Leistungsumfang der All-Net-Flat so beschrieben: „… für nur 19,90 Euro statt 29,90 Euro im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen. Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handynetze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie, nie mehr als 19,90 Euro im Monat zu bezahlen − ganz gleich, wieviel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen.“

Diese Werbeaussagen in Form eines Anschreibens waren nicht mit Sternchen versehen. Auf beiden Seiten des Werbeprospektes befanden sich allerdings an zehn Stellen in teilweise schwarzer und teilweiser roter Farbe gegebene Sternchenhinweise. Ein Sternchen auf der ersten Seite und neun Sternchen auf der Rückseite. Das Sternchen auf der ersten Seite befand sich hinter der Werbeaussage in Fettschrift und großer Schriftgröße „All-Net-Flat … 19,90 Euro/Monat“.

Auf der Rückseite des doppelseitigen Prospektes befanden sich Blickfangaussagen, die mit neun weiteren Sternchenhinweisen aufgelöst wurden und unter anderem folgende Aussage trafen: „Nationale Standardgespräche (ins deutsche Festnetz, in alle deutschen Handynetze und zur Mailbox sind inklusive − ausgenommen Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste) und Startpaketpreis einmalig 29,90 Euro“.

Gegen die Werbung hat ein Wettbewerbsverband geklagt. Er wandte sich zum einen gegen die Preisgarantie von 19,90 Euro im Monat, da Service- und Sonderrufnummern in dem Preis unberücksichtigt blieben. Zum anderen monierte er die Nennung des Startpaketpreises von 29,90 Euro zusätz-lich zu den monatlichen Raten von 19,90 Euro, der nur in der Fußnote auf der Rückseite Erwähnung fand. Das Landgericht verurteilte die werbende Firma antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe und die Revision zum BGH hatten keinen Erfolg.

Das Urteil gibt es hier und welche Folgen die Entscheidung für die Praxis der Hörakustiker hat, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

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