Wie kann etwas vorhanden sein und doch fehlen? Mit dieser Fragestellung hatte sich das Landgericht Dortmund zu beschäftigen, dem ein Werbeprospekt eines Hörakustikers vorgelegt wurde, der zwar seine Unternehmensbezeichnung und seine Anschrift dort abdruckte, diese aber recht klein und deshalb schwierig zu lesen waren. Das Gesetz verlangt bei Werbeanzeigen grundsätzlich bestimmte Identitätsangaben. Fehlen sie, liegt ein Verstoß vor. Ist „zu klein“ gleichzusetzen mit „nicht da“?

Wer wirbt, hat sich an die bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Lauterkeitsrecht, zu halten. Dazu können auch Pflichtangaben über den Namen des Unternehmens und der Anschrift gehören. Betrieben ist dies nicht völlig unbekannt: Jeder gewerbliche Verwender einer Homepage kennt solche Anforderungen an sein Impressum. Auch bei Briefen können Pflichtangaben bestehen. Im vorliegenden Fall führte der werbende Hörakustiker die notwendigen Angaben in seinem mehrseitigen Werbeprospekt auf und erhielt dennoch eine Abmahnung.

Zur Eröffnung einer weiteren Filiale ließ eine Hörakustikerkette einen vierseitigen Prospekt im Wege einer Postwurfsendung verteilen. In dem Prospekt wurden vier Hörgerätemodelle mit Preisangaben beworben. Auf der letzten Prospektseite befand sich „am linken Rand in Sieben-Punkt-Schrift hochkant“ die Adresse des Hörakustikers („H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße …, … E“). Die Angabe war in weißer Schrift gehalten und mit einem hellblauen Personenfoto als Hintergrund abgedruckt. Die Werbung wurde von einem eingetragenen Verein abgemahnt, der die Identitätsangaben des Hörakustikers als nicht hinreichend ansah. Da der Hörakustiker die Abmahnung nicht anerkannte, legte der Verein Klage beim Landgericht (LG) Dortmund an. Mit Urteil vom 16. März 2016 (10 O 81/15, nicht rechtskräftig) verurteilte das Gericht den Hörakustiker dazu, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die Firmenidentität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben“.

Welche Folgen das Urteil für die Praxis hat, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

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