Bei der Abgabe von Hörsystemen an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ist vie­les zu beachten. Damit ist nicht nur die Auswahl und die Anpassung von Hörgeräten gemeint, sondern auch das organisatorische Drumherum. Liegt eine ausreichende Verordnung vor? Darf der Versicherte versorgt werden? Was muss der Krankenversicherung im Vorfeld gemeldet werden? Auch wenn die Versorgung des Versicherten im Vordergrund steht – die Angst vor einer Rechnungsabsetzung ist beim Leistungserbringer stets präsent. Doch nicht jeder kleinste Ver­waltungsfehler kann den Vergütungsanspruch des Hörakustikers entfallen lassen, wenn die Versorgung an sich sämtlichen Anforderungen genügt und das Hörsystem an den Versicherten ordnungsgemäß abgegeben wurde.

Eine Hörakustikerin musste die Er­fahrung machen, dass ihr die Ersatz­kasse DAK den Vergütungsanspruch versagte – mit dem Argument, dass sie im Vorfeld der Versorgung angeblich keine Anzeige über die vorzunehmen­de Versorgung an die Krankenkasse ge­macht habe. Diese sogenannte „Ver­sorgungsanzeige“ war zwar Bestandteil des Versorgungsvertrages, sie diente aber lediglich dem Zweck, die Versicherteneigenschaft des Kunden zu überprüfen. Zur eigentlichen Hilfsmittelversorgung mit dem konkreten Hörgerät hatte diese Anzeige dagegen keinen Bezug. Obwohl die Hörakusti­kerin beteuerte, die Versorgungsanzei­ge rechtzeitig übersandt zu haben und dies mittels Postausgangsbuch belegte, kürzte ihr die Krankenkasse den Ver­gütungsanspruch auf Null. Die Versor­gung im Übrigen wurde dagegen nicht beanstandet, auch war der zu Versor­gende durchaus bei der Krankenkasse versichert. Die Möglichkeit, dass das Versäumnis aufseiten der Krankenkas­se liegen könne, wurde durch diese nicht in Erwägung gezogen. Und damit nicht genug: Die DAK informierte auch noch den Versicherten darüber, dass der Hörakustikerin ein Vergütungsanspruch nicht zustehe.

Diesem Vorgehen der Krankenkasse schob jedoch das Sozialgericht Leipzig (Az. S 8 KR 404/14, nicht rechtskräftig) einen Riegel vor: Nachdem die Hör­akustikerin auf Zahlung geklagt hatte, verurteilte das Sozialgericht die Kran­kenkasse, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Ob die Versorgungsanzeige tatsächlich bei der Krankenkasse ein­gegangen war, ließ das Gericht dabei ungeklärt. Dies habe für den Vergü­tungsanspruch im konkreten Fall keine Bedeutung. Denn die Versorgung selbst sei beanstandungslos durchgeführt worden. Die Versorgungsanzeige habe dagegen lediglich eine reine Ordnungs­funktion und diene nur dazu, den Ver­sichertenstatus der zu versorgenden Person festzustellen. Eine Wirtschaft­lichkeitsprüfung könne indes allein aufgrund der Versorgungsanzeige noch nicht erfolgen. Dies habe die Kranken­kasse auch selbst eingeräumt. Zudem habe der Hörakustiker auf die Versor­gungsanzeige hin auch keine Bestäti­gung oder Erlaubnis der Krankenkasse abzuwarten, sondern könne jederzeit und auf eigenes Risiko mit der eigent­lichen Hörgeräteanpassung beginnen. Die Versorgungsanzeige sei lediglich zur Überprüfung der Versichertenei­genschaft vorgeschaltet. Sie sei damit aber gerade nicht Voraussetzung für eine Vergütung der erbrachten Hörakustikerleistung.

Welche Folgen das Urteil für die Praxis hat, erfahren Sie in der Februar-Ausgabe, die Urteilsbegründung gibt es hier. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

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