Gerne möchten Hörakustiker blickfangmäßig mit Wendungen wie „gratis“, „kostenlos“ oder „geschenkt“ werben. Dieser Werbung sind aber durch das Wettbewerbsrecht und das Heilmittelwerbegesetz sowie die dazu ergangene Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Ob erlaubt oder nicht erlaubt – der Unterschied ist oft hauchdünn. Jüngst hat das Oberlandesgericht Hamm die Werbung mit „Ein Glas geschenkt!“ beziehungsweise „Gratis-Glas“ für Brillen wettbewerbsrechtlich erlaubt. Und was für Brillen gilt, kann auch für Hörgeräte durchaus von Bedeutung werden.

Werbung mit einem sogenannten „Störer“, auf dem Wendungen wie „gratis“, „kostenlos“ oder „geschenkt“ gelesen werden, ist gerne gesehen. Störer sind in der Werbebranche farblich abgesetzte grafische Zeichen, oft bunte Kreise, in denen blickfangmäßig auf die Vorzüge eines Produktes hingewiesen wird. Dieser Blickfang wird beispielsweise durch die Wendung „geschenkt“ noch verstärkt. Aber kann eine solche Werbung erlaubt sein? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich jüngst mit genau dieser Frage für die Augenoptik zu beschäftigen (OLG Hamm, Urteil v. 06.08.2015, Az. I-4 U 137/ 14). Diese Problematik kann auch für die Hörakustikbranche von Bedeutung sein.

Auf einem Werbeprospekt eines Augenoptikers war eine Brille abgebildet, von deren einem Glas eine gepunktete Linie auf das Wort „gratis“ hinwies. Das zweite Glas deutete auf den Slogan „günstig“ hin. In dieser Werbung, die Kunden als Prospekt im Internet abrufen konnten, warb der Augenoptiker in einem „Störer“ mit den Worten „Ein Glas geschenkt!“ und auf einem Banner mit dem Slogan „Gratis-Glas zu jeder Brille!“. Unten rechts auf dieser Seite des Prospektes warb der Augenoptiker damit, dass die Kunden auf bestimmte Markengläser 50 Prozent Rabatt erhalten könnten. Ein Sternchenhinweis erläuterte, dass dieses Angebot beim Kauf einer Brille mit den erwähnten Markengläsern gelte.

Ein Wettbewerbsverein mahnte diese Werbung ab; der Augenoptiker war jedoch nicht bereit, eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es kam folglich zu einem Rechtsstreit. Der Sachverhalt weist als Besonderheit in dem Prospekt auf, dass später, auf einer anderen Seite des Werbeprospektes, wieder unter dem Schlagwort „Ein Glas geschenkt!“ die Paarpreise der Gläser exakt ausgewiesen sind. Neben dem Störer ist der ursprüngliche Preis mit „statt“ in dem Störer mit „jetzt nur“ genau ausgewiesen.

Die Urteilsbegründung lesen Sie hier und welche Auswikungen das Urteil auf die Branchenpraxis hat, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe. "Hörakustik" - einfach mehr wissen.

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